FG München - Beschluss vom 22.05.2001
10 V 923/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 6 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 5 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 7 ; FGO § 69 Abs. 4 ; AO § 361 ;

Kindergeld für ein in Berufsausbildung befindliches Kind im Jahr der Vollendung des 27. Lebensjahres; Zuordnung von Sonderzuwendungen; Abzug von Werbungskosten; Zugangsvoraussetzungen für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 4; Beendigung der Aussetzung der Vollziehung.

FG München, Beschluss vom 22.05.2001 - Aktenzeichen 10 V 923/01

DRsp Nr. 2002/2094

Kindergeld für ein in Berufsausbildung befindliches Kind im Jahr der Vollendung des 27. Lebensjahres; Zuordnung von Sonderzuwendungen; Abzug von Werbungskosten; Zugangsvoraussetzungen für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 4; Beendigung der Aussetzung der Vollziehung.

1. Die Zugangsvoraussetzungen für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 4 FGOsind nicht nur erfüllt, wenn die Vollstreckung droht, sondern erst recht, wenn sie bereits begonnen hat. 2. Hat die Finanzbehörde die Vollziehung nach § 361 AO durch Verwaltungsakt ausgesetzt, ohne diesen zeitlich zu befristen oder mit einer Bedingung zu versehen, so endet die AdV nicht automatisch mit dem Erlass der Einspruchsentscheidung, sondern nur, wenn die AdV durch einen erneuten Verwaltungsakt aufgehoben wird.