BFH - Beschluss vom 04.07.2013
III B 24/13
Normen:
Art 3 Abs 1 GG; § 63 Abs 1 S 3 EStG; § 8 AO; § 9 AO;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1568
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3657/11

Kindergeld für ein in der Türkei lebendes Kind

BFH, Beschluss vom 04.07.2013 - Aktenzeichen III B 24/13

DRsp Nr. 2013/19573

Kindergeld für ein in der Türkei lebendes Kind

NV: Die Anknüpfung der Kindergeldberechtigung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG als weitere Ausprägung des Territorialitätsprinzips ist nicht sachwidrig.

Normenkette:

Art 3 Abs 1 GG; § 63 Abs 1 S 3 EStG; § 8 AO; § 9 AO;

Gründe

Die Beschwerde ist bei erheblichen Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet und daher durch Beschluss (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zurückzuweisen.

1. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse ... der Bundesagentur für Arbeit) ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 2.2 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit ... --Familienkasse-- eingetreten (s. dazu Beschluss des Bundesfinanz-hofs vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105, unter II.A.).

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.