FG Sachsen - Beschluss vom 19.08.2005
5 V 1797/04 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Kindergeld für ein Kind, das für einen Handwerksberuf ausgebildet wird und für einen Zeitraum von mehr als 14 Monaten krankgeschieben ist

FG Sachsen, Beschluss vom 19.08.2005 - Aktenzeichen 5 V 1797/04 (Kg)

DRsp Nr. 2006/20951

Kindergeld für ein Kind, das für einen Handwerksberuf ausgebildet wird und für einen Zeitraum von mehr als 14 Monaten krankgeschieben ist

1. An der Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung bestehen ernstliche Zweifel, wenn eine Berücksichtigung eines noch nicht 27 Jahre alten Kindes beim Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG in Betracht kommt, weil es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 2. Die Voraussetzung der körperlichen Behinderung ist erfüllt, wenn ein Kind, das in einem Handwerksbetrieb (Heizung, Lüftung, Sanitär) ausgebildet wird, wegen einer Knieerkrankung über eine Zeitdauer von über 14 Monaten krank geschrieben und danach nur mit Einschränkungen arbeitsfähig war. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG setzt keinen bestimmten Grad der Behinderung voraus.