FG Köln - Urteil vom 13.03.2014
15 K 768/09
Normen:
EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 3; EStG § 63 Abs 1 Satz 2;

Kindergeld für ein psychisch krankes Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres

FG Köln, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen 15 K 768/09

DRsp Nr. 2015/5793

Kindergeld für ein psychisch krankes Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres

Ein Kindergeldanspruch besteht für ein psychisch zu 100 % behindertes Kind, das an einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie erkrankt ist und deshalb nicht einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Berufstätigkeit von mindestens 15 Wochenstunden nachgehen kann und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Normenkette:

EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 3; EStG § 63 Abs 1 Satz 2;

Tatbestand

Die Klägerin ist Mutter des am …. Mai 1981 geborenen Sohnes A. Der Sohn war seit seinem 16. Lebensjahr bis in den hier streitigen Zeitraum hinein drogenabhängig und psychisch krank. Im Zeitraum vom 27. Juni 2006, bis 08. Juli 2002 und im April 2003 war der Sohn stationär in einer Klinik aufgenommen.