FG München - Urteil vom 10.03.2015
7 K 48/13
Normen:
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Kindergeld für ein schwerbehindertes Kind Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bei Merkzeichen H grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Umständen, die einen Anspruch auf Kindergeld begründen

FG München, Urteil vom 10.03.2015 - Aktenzeichen 7 K 48/13

DRsp Nr. 2015/9198

Kindergeld für ein schwerbehindertes Kind Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bei Merkzeichen „H” grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Umständen, die einen Anspruch auf Kindergeld begründen

1. Die Behinderung ist ursächlich für das Außerstandesein des Kindes, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG), wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkmal „H” eingetragen ist. 2. Grobes Verschulden des Steuerpflichtigen am nachträglichen Bekanntwerden der Umstände, die einen Kindergeldanspruch begründen, ist anhand seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten zu beurteilen. Angesichts der Kompliziertheit des Steuerrechts ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. 3. Einem steuerlich nicht beratenen Kindergeldberechtigten kann es nicht als grobes Verschulden angelastet werden, dass er gegen einen Bescheid, der die Bewilligung von Kindergeld bezogen auf einen – tatsächlich nicht vorliegenden – Berücksichtigungstatbestand (hier: Berufsausbildung) ablehnt, keinen Einspruch mit der Begründung einlegt, es liege ein anderer Berücksichtigungstatbestand (Behinderung des Kindes) vor.