FG Sachsen - Urteil vom 26.09.2001
5 K 1366/00 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ; EStG § 33 b Abs. 3 S. 3 ; EStG § 33 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 ;

Kindergeld für ein seit dem 22. Lebensjahr behindertes Kind; Ermittlung des behindertenbedingten Mehrbedarfs; Kausalität zwischen dem nicht möglichen Selbstunterhalt und der Behinderung; Familienleistungsausgleich

FG Sachsen, Urteil vom 26.09.2001 - Aktenzeichen 5 K 1366/00 (Kg)

DRsp Nr. 2002/1199

Kindergeld für ein seit dem 22. Lebensjahr behindertes Kind; Ermittlung des behindertenbedingten Mehrbedarfs; Kausalität zwischen dem nicht möglichen Selbstunterhalt und der Behinderung; Familienleistungsausgleich

1. Zu dem bei der Prüfung des Imstandeseins eines behinderten Kindes zum Selbstunterhalt zu ermittelnden behindertenbedingten Mehrbedarf gehören alle mit einer Behinderung unmittelbar und typisch zusammenhängenden Belastungen. Erfolgt bei einem schwer körperbehinderten Kind, das in seiner Geh- und Stehfähigkeit stark beeinträchtigt ist, kein Einzelnachweis dieser Aufwendungen, können neben dem maßgeblichen Behindertenpauschbetrag i. S. des § 33 b Abs. 3 EStG auch KfZ-Aufwendungen des Kindes berücksichtigt werden.