FG Münster - Urteil vom 08.11.2007
12 K 4959/05 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Sätze 1, 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1046

Kindergeld für ein verheiratetes Kind

FG Münster, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 12 K 4959/05 Kg

DRsp Nr. 2008/5386

Kindergeld für ein verheiratetes Kind

Die grundsätzlich nachrangige Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber einem verheirateten Kind lebt auf, wenn das Einkommen des Kindes und dessen Ehegatten zur Bestreitung des Unterhalts des Kindes nicht ausreicht. Hat das verheiratete Kind in einem solchen Fall das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet, besteht damit ein Kindergeldanspruch.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Sätze 1, 2 ;

Tatbestand:

Es ist zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes, volljähriges, in Ausbildung befindliches Kind besteht (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)).

Die am 30.03.1981 geborene Tochter I E des Klägers (Kl.) schloss am 07.07.1999 mit A E (A.E.) die Ehe. Am 11.01.2000 wurde die Tochter S El (S.E.) der Ehegatten I.E. und A.E. geboren. I.E. ließ sich vom 20.08.2001 bis 31.07.2004 zur Vermessungstechnikerin ausbilden. Nach bestandener Prüfung besuchte sie vom 07.09.2004 die Fachoberschule am ...- Berufskolleg II in H. Am 28.06.2005 erlangte sie dort das Zeugnis der Fachhochschulreife. I.E. erzielte in dem Streitjahr 2005 keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit:

Ihr Ehemann A.E. erzielte in dem Streitjahr 2005 folgendes Einkommen:

EUR

Arbeitslohn

27.262,57

./. Werbungskosten

./. 975,90

26.286,67

./. Verlust aus Gewerbebetrieb

./. 1.762,59