Es ist zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes, volljähriges, in Ausbildung befindliches Kind besteht (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)).
Die am 30.03.1981 geborene Tochter I E des Klägers (Kl.) schloss am 07.07.1999 mit A E (A.E.) die Ehe. Am 11.01.2000 wurde die Tochter S El (S.E.) der Ehegatten I.E. und A.E. geboren. I.E. ließ sich vom 20.08.2001 bis 31.07.2004 zur Vermessungstechnikerin ausbilden. Nach bestandener Prüfung besuchte sie vom 07.09.2004 die Fachoberschule am ...- Berufskolleg II in H. Am 28.06.2005 erlangte sie dort das Zeugnis der Fachhochschulreife. I.E. erzielte in dem Streitjahr 2005 keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit:
Ihr Ehemann A.E. erzielte in dem Streitjahr 2005 folgendes Einkommen:
EUR
Arbeitslohn
27.262,57
./. Werbungskosten
./. 975,90
26.286,67
./. Verlust aus Gewerbebetrieb
./. 1.762,59
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