FG München - Urteil vom 17.10.2001
9 K 3263/97
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 ; EStG § 70 Abs. 2 ; BGB § 1360 ; BGB § 1608 S. 1 ; FGO § 41 ; AO § 365 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ;

Kindergeld für ein verheiratetes Kind; nachrangige Unterhaltspflicht der Eltern; Zulässigkeit einer Feststellungsklage

FG München, Urteil vom 17.10.2001 - Aktenzeichen 9 K 3263/97

DRsp Nr. 2002/1072

Kindergeld für ein verheiratetes Kind; nachrangige Unterhaltspflicht der Eltern; Zulässigkeit einer Feststellungsklage

Der Kindergeldanspruch für ein über 18 Jahre altes und in Berufsausbildung befindliches Kind erlischt grundsätzlich mit Verheiratung des Kindes. Eine Ausnahme gilt, wenn das Einkommen des Ehegatten des Kindes so gering ist, dass dieser zum Unterhalt des Kindes nicht in der Lage ist und deshalb eine nachrangige Unterhaltspflicht der Eltern zum Tragen kommt. Dies ist dann der Fall, wenn das gemeinsame Familieneinkommen der Ehegatten unter deren steuerlichem Existenzminimum liegt, wobei eine monatliche Betrachtung gilt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 ; EStG § 70 Abs. 2 ; BGB § 1360 ; BGB § 1608 S. 1 ; FGO § 41 ; AO § 365 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob wegen der Eheschließung des Kindes der Kindergeldanspruch des Klägers entfallen ist.

Die 1974 geborene Tochter O. des Klägers befand sich im Streitjahr 1996 in Berufsausbildung. Sie heiratete im Januar 1996. Die Tochter erhielt Ausbildungsförderung (BaföG) von Januar bis Juli 1996 in Höhe von monatlich 345 DM und von August bis Dezember 1996 in Höhe von monatlich 615 DM. Ihr Ehemann war im Januar und Februar 1996 ohne Einkommen, ab März 1996 erzielte er aus einem Beschäftigungsverhältnis folgenden Nettoarbeitslohn:

März

1.392,48 DM

April

3.273,61 DM

Mai

2.660,90 DM

Juni

2.918,16 DM

Juli

2.065,11 DM