Streitig ist, ob wegen der Eheschließung des Kindes der Kindergeldanspruch des Klägers entfallen ist.
Die 1974 geborene Tochter O. des Klägers befand sich im Streitjahr 1996 in Berufsausbildung. Sie heiratete im Januar 1996. Die Tochter erhielt Ausbildungsförderung (BaföG) von Januar bis Juli 1996 in Höhe von monatlich 345 DM und von August bis Dezember 1996 in Höhe von monatlich 615 DM. Ihr Ehemann war im Januar und Februar 1996 ohne Einkommen, ab März 1996 erzielte er aus einem Beschäftigungsverhältnis folgenden Nettoarbeitslohn:
März
1.392,48 DM
April
3.273,61 DM
Mai
2.660,90 DM
Juni
2.918,16 DM
Juli
2.065,11 DM
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