BFH - Urteil vom 04.08.2011
III R 62/09
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 5; AuslG § 30 Abs. 4; AuslG § 53 Abs. 6 S. 1; EStG § 62 Abs. 2; AFBG § 2 Abs. 1; AFBG § 3; AFBG § 8 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2855/06

Kindergeld für eine nach vorangegangener berechtigter Erwerbstätigkeit Meister-BAföG beziehende Ausländerin mit Aufenthaltserlaubnis

BFH, Urteil vom 04.08.2011 - Aktenzeichen III R 62/09

DRsp Nr. 2011/17764

Kindergeld für eine nach vorangegangener berechtigter Erwerbstätigkeit Meister- BAföG beziehende Ausländerin mit Aufenthaltserlaubnis

Ausländer, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen und nach vorangegangener berechtigter Erwerbstätigkeit für den Besuch der Meisterschule nach dem AFBG gefördert werden, können Kindergeld beanspruchen wie Ausländer, die laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen.

Normenkette:

AufenthG § 25 Abs. 5; AuslG § 30 Abs. 4; AuslG § 53 Abs. 6 S. 1; EStG § 62 Abs. 2; AFBG § 2 Abs. 1; AFBG § 3; AFBG § 8 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) reiste zu Beginn der neunziger Jahre aus der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland ein. Ihr Antrag auf Gewährung von Asyl blieb ohne Erfolg, sie wurde jedoch wegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes (AuslG 1990) geduldet. Die Duldung wurde mehrfach, zuletzt bis zum 10. September 2002, verlängert. Seitdem war sie im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 4 AuslG 1990, die einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) entspricht.