I.
Der am ... Mai 1983 geborene Sohn (S) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist schwerhörig. Seit 3. Januar 2008 beträgt der Grad der Behinderung 50 v.H. Die Klägerin bezog bis Mai 2008, in dem S das 25. Lebensjahr vollendete, Kindergeld für S als in Ausbildung befindliches Kind. Im April 2008 beantragte sie die Weiterzahlung des Kindergeldes, da sich S vom 25. Juli 2007 bis 24. Juli 2010 in Berufsausbildung befinde. Sie legte eine Bescheinigung des Berufsbildungswerks vom 15. Juni 2007 vor, nach der für S nach Anmeldung seines Reha-Trägers ein Platz für die "Maßnahme Verwaltungsfachangestellte ohne Internatsunterbringung vom 25.07.2007 bis 24.07.2010" reserviert sei, sowie einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 18. Juli 2007, mit dem die Lehrgangskosten sowie die Reisekosten für die Zeit vom 25. Juli 2007 bis 24. Juli 2010 bewilligt worden waren.
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