FG Brandenburg vom 15.04.1999
5 K 865/98 Kg
Fundstellen:
EFG 1999, 783

Kindergeld für erwerbstätige Kinder ohne Ausbildungsplatz

FG Brandenburg, vom 15.04.1999 - Aktenzeichen 5 K 865/98 Kg

DRsp Nr. 2001/2713

Kindergeld für erwerbstätige Kinder ohne Ausbildungsplatz

Die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG gilt nicht für Kinder, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden und sich aus dieser Situation heraus weiter bewerben. Die Tatsache, daß das Kind eigentlich einen Ausbildungsplatz sucht, ist in solch einem Fall nachrangig und für die Kindergeldberechtigung zu vernachlässigen.

Für die Praxis:

Andernfalls würden Kinder, die die Zeit bis zum Beginn ihrer Ausbildung durch eine Erwerbstätigkeit überbrücken, in ungerechtfertigter Weise gegenüber Kindern, die während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz nichts tun und möglicherweise noch staatliche Leistungen in Anspruch nehmen, benachteiligt. Grund: Die in dieser Zeit erzielten Einkünfte und Bezüge können zu einem Überschreiten der Einkunftsgrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG führen.

Fundstellen