FG München - Beschluss vom 10.11.2006
9 S 3446/06
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 114 ; AO (1977) § 8 § 169 § 170 Abs. 1 § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 ;

Kindergeld für im Ausland lebende Kinder; Wohnsitz des Kindes; Festsetzungsfrist für Kindergeld

FG München, Beschluss vom 10.11.2006 - Aktenzeichen 9 S 3446/06

DRsp Nr. 2007/532

Kindergeld für im Ausland lebende Kinder; Wohnsitz des Kindes; Festsetzungsfrist für Kindergeld

1. Der Beginn der Festsetzungsfrist für das Kindergeld wird nicht nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO hinausgeschoben, wenn der Kindergeldberechtigte es unterlassen hat, die Familienkasse über die Änderung der für das Kindergeld maßgebenden Verhältnisse zu informieren. 2. Werden Kinder eines ausländischen Staatsangehörigen im Alter von ca. 7 Jahren zu ihren Großeltern für die Dauer von fünf bis neun Jahre ins Ausland verbracht, um dort die Schule zu besuchen, so haben sie auch dann keinen inländischen Wohnsitz, wenn sie die Sommerferien und einen weiteren Ferienaufenthalt bei ihren Eltern im Inland verbringen.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 ; AO (1977) § 8 § 169 § 170 Abs. 1 § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.