FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.01.2008
4 K 94/06
Normen:
EStG (2002) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 7 ; EStG (2002) § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1209

Kindergeld für in Ausbildung befindliches, verheiratetes Kind; Jahresgrenzbetrag; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Wohnung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 7 EStG

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 4 K 94/06

DRsp Nr. 2008/11673

Kindergeld für in Ausbildung befindliches, verheiratetes Kind; Jahresgrenzbetrag; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Wohnung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 7 EStG

1. Wohnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 7 EStG ist nur eine Unterkunft, die dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist, also seine "eigene" Wohnung ist. Eine gemeinschaftliche Wohnung kann danach "eigene" Wohnung sein, wenn der Steuerpflichtige selbst zwar noch eine eigene Wohnung besitzt, in der gemeinschaftlichen Wohnung aber nachweislich seit längerer Zeit ständig lebt und übernachtet. 2. Ein Zimmer eines verheirateten, in Ausbildung befindlichen Kindes im Hause seiner Eltern ist keine in diesem Sinne "eigene" Wohnung, wenn die - häufigen - Aufenthalte des Kindes dort Besuchscharakter haben und das Zimmer sich nach Größe und Ausstattung nicht als Familienwohnung für das Kind und seinen Ehegatten eignet.

Normenkette:

EStG (2002) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 7 ; EStG (2002) § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Tochter der Klägerin, ..., geb. ....1983, absolvierte - wie auch deren Ehemann - 2004 ein Studium im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Landes .... Von Januar bis Juni machte sie die praktische Ausbildung in H., von Juli bis Dezember 2004 befand sie sich zur theoretischen Ausbildung an der ... Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege - Fakultät Steuerverwaltung - in R.