FG München - Urteil vom 04.03.2008
5 K 3614/07
Normen:
EStG § 65 Abs. 1 S. 1 ; EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 2 ; EWGV 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. a ;

Kindergeld für in Polen lebende Kinder

FG München, Urteil vom 04.03.2008 - Aktenzeichen 5 K 3614/07

DRsp Nr. 2008/11618

Kindergeld für in Polen lebende Kinder

Ein in Deutschland selbständig tätiger polnischer Staatsbürger gilt nur dann als Selbständiger, wenn er hier zugleich in einem gesonderten Alterssicherungssystem der Selbständigen versicherungs- oder beitragspflichtig oder in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist (Verordnung - EWG - Nr. 1408/71, Anhang I Teil I Buchst. D). Ist dies nicht der Fall richtet sich die Gewährung von Kindergeld ausschließlich nach polnischem Recht.

Normenkette:

EStG § 65 Abs. 1 S. 1 ; EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 2 ; EWGV 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. a ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger ist polnischer Staatsbürger. Er unterhält nach der Gewerbeanmeldung seit 22.07.2005 einen Gewerbebetrieb im Inland; seine beiden Kinder (A. und F.) leben bei ihren Müttern in Polen, die dort Kindergeld bezogen haben bzw. beziehen. Im Antrag auf Kindergeld vom 02.08.2006 hat er angegeben, dass er in Deutschland wegen seiner Erwerbstätigkeit nicht sozialversichert ist.

Die beklagte Familienkasse lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20.12.2006 und den hiergegen erhobenen Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 12.09.2007 ab.