FG München - Urteil vom 28.02.2008
5 K 722/05
Normen:
EStG § 65 ; EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h ; EWGV 1408/71 Art. 13 ; AO § 90 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 2 ;

Kindergeld für Kinder in EU-Mitgliedstaaten

FG München, Urteil vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 5 K 722/05

DRsp Nr. 2008/11626

Kindergeld für Kinder in EU-Mitgliedstaaten

Die Anwendbarkeit von Gemeinschaftsrecht setzt voraus, dass sowohl der Staat der Beschäftigung des Arbeitnehmers als auch der Staat des Wohnsitzes seiner Familienangehörigen EU-Mitgliedstaaten sind. Kann im finanzgerichtlichen Verfahren der Sachverhalt deshalb nicht vollständig aufgeklärt werden, weil die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat, so führt das nicht zu einer Entscheidung nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast), sondern zu einer Begrenzung der Sachaufklärungspflicht und zu einer Minderung des Beweismaßes.

Normenkette:

EStG § 65 ; EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h ; EWGV 1408/71 Art. 13 ; AO § 90 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ist spanische Staatbürgerin und war nach der Bestätigung der Stadt M. vom April 1970 bis Juni 2001 in M. gemeldet. Sie hat einen Sohn, E. (geb. am 26.04.1985), ist mit dem Vater, einem italienischen Staatsbürger, des Kindes verheiratet und bezog für E. Kindergeld bis Juni 2000.

Auf Rückfrage der Familienkasse teilte die Klägerin am 05.06.2000 im Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld mit, dass sich E. seit 18.04.2000 in Spanien aufhalte. Sie sei von 1987 bis 1996 bei der L. in M. beschäftigt gewesen und erhalte seit 1996 bis heute Geldleistungen wegen Arbeitslosigkeit vom Arbeitsamt.