FG München - Urteil vom 28.02.2008
5 K 4323/07
Normen:
EStG § 65 ; EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h ; EWGV 1408/71 Art. 13 ; EWGV 574/72 Art. 10 Buchst. a ;

Kindergeld für Kinder in Polen

FG München, Urteil vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 5 K 4323/07

DRsp Nr. 2008/11625

Kindergeld für Kinder in Polen

Ein in Deutschland selbständig tätiger polnischer Staatsbürger gilt nur dann als Selbständiger, wenn er hier zugleich in einem gesonderten Alterssicherungssystem der Selbständigen versicherungs- oder beitragspflichtig oder in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist (Verordnung - EWG - Nr. 1408/71, Anhang I Teil I Buchst. D). Ist das nicht der Fall richtet sich die Gewährung von Kindergeld ausschließlich nach polnischem Recht.

Normenkette:

EStG § 65 ; EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h ; EWGV 1408/71 Art. 13 ; EWGV 574/72 Art. 10 Buchst. a ;

Tatbestand:

I.

Der verheiratete Kläger ist polnischer Staatbürger und betreibt seit Mai 2004 in der Bundesrepublik Deutschland eine selbständige gewerbliche Tätigkeit im Bereich des Handwerks. Er hat drei Kinder, S. (geb. am 03.02.1982), C. (geb. am 15.10.1984) und K. (geb. am 05.08.1993). Seine Ehefrau und die Kinder leben in Polen.