FG München - Urteil vom 04.06.2008
10 K 1953/07
Normen:
EStG (2002) § 52 Abs. 61a S. 2 ; EStG (2002) § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c ; EStG (2002) § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a ; AufenthG § 4 Abs. 1 ; AufenthG § 25 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1978

Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländer, dem eine Ausreiseaufforderung und Grenzübertrittsbescheinigung erteilt worden ist

FG München, Urteil vom 04.06.2008 - Aktenzeichen 10 K 1953/07

DRsp Nr. 2008/17259

Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländer, dem eine Ausreiseaufforderung und Grenzübertrittsbescheinigung erteilt worden ist

Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, der als Asylbewerber abgeleht und dem eine Ausreiseaufforderung und Grenzübertrittsbescheinigung erteilt worden ist, hält sich nicht i. S. von § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet auf.

Normenkette:

EStG (2002) § 52 Abs. 61a S. 2 ; EStG (2002) § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c ; EStG (2002) § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a ; AufenthG § 4 Abs. 1 ; AufenthG § 25 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin (Klin) die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für eine Kindergeldzahlung an einen Ausländer erfüllt.

I.

Die Klin ist Staatsangehörige Restjugoslawiens. Sie ist die Mutter der Kinder A (geb. 1993), B (geb. 1995), C (geb. 1998) und D(geb. 2000). Das Landratsamt W (LRA) erteilte der Klin eine Ausreiseaufforderung und Grenzübertrittsbescheinigung für Ausländer. Die ursprünglich auf den 22.03.2001 datierte Ausreiseverpflichtung verlängerte das LRA unter Einschluss der Kinder fortlaufend, zuletzt bis 02.05.2005. Am 12.04.2005 erteilte das LRA eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), deren Gültigkeit bis 11.04.07 befristet wurde. Am 28.03.2007 erhielt die Klin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG.