FG München - Urteil vom 28.02.2008
5 K 1130/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ;

Kindergeld für Pflegekind

FG München, Urteil vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 5 K 1130/06

DRsp Nr. 2008/11619

Kindergeld für Pflegekind

Welche Kontakte das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern zu wahren geeignet sind, bestimmt sich ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls. Je jünger das Kind ist, desto wichtiger ist die persönliche Anwesenheit der leiblichen Eltern. Bei fast volljährigen Kindern reicht es dagegen aus, dass sie noch in Verbindung mit den leiblichen Eltern stehen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld für seinen Bruder K., geb. am 05.12.1987, zusteht, weil K. sein Pflegekind ist.

Der Kläger beantragte am 24.03.2005 Kindergeld für seinen Bruder K. K. lebe seit 17.09.2004 bei ihm und besuche die 9. Klasse der privaten staatlichen Volksschule der Republik Griechenland in M. Der Kläger legte eine Schulbestätigung (Ende des Schulbesuchs voraussichtlich am 31.07.2005), eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgenehmigung und eine Vollmacht seiner Mutter über die Übernahme der Fürsorge und Aufsicht für K. vor.

Mit Bescheid vom 11.05.2005 lehnte die Beklagte (die Familienkasse) den Antrag ab, weil K. kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres stehe und somit ein familienähnliches Band auf längere Dauer nicht gegeben sei.