Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang die beklagte Familienkasse verpflichtet ist, zu Gunsten der Klägerin Kindergeld festzusetzen.
Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige. Sie und ihr Ehemann haben eine Tochter, die am 13.04.1987 geborenen K. W. Die Familie lebte in K/Polen.
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