FG Niedersachsen - Urteil vom 23.08.2012
5 K 418/10
Normen:
EStG § 1 Abs. 3; EStG § 62; EStG § 65;

Kindergeld für polnische Saisonarbeiter

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.2012 - Aktenzeichen 5 K 418/10

DRsp Nr. 2013/16113

Kindergeld für polnische Saisonarbeiter

Mitgliedsstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates. Das gilt auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats wohnt. Für Kinder i. S. des § 63 EStG besteht der Anspruch auf Kindergeld nur, wenn der Ast. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. Nach § 65 EStG wird Kindergeld nicht gezahlt, wenn für das Kind im Ausland Leistungen zu zahlen sind, die mit dem Kindergeld vergleichbar sind oder Leistungen bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären. Wenn jemand in Polen nur deshalb kein Kindergeld erhält, weil der erforderliche Antrag nicht gestellt worden ist, ist ein Kindergeldanspruch in der Bundesrepublik ausgeschlossen. § 65 EStG steht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 3; EStG § 62; EStG § 65;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang die beklagte Familienkasse verpflichtet ist, zu Gunsten der Klägerin Kindergeld festzusetzen.

Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige. Sie und ihr Ehemann haben eine Tochter, die am 13.04.1987 geborenen K. W. Die Familie lebte in K/Polen.