FG München - Gerichtsbescheid vom 15.02.2007
5 K 661/06
Normen:
EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h ; EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. b ;

Kindergeld für polnische Selbstständige nur bei Versicherungspflicht; Nichtgewährung von Differenzkindergeld verstößt nicht gegen europäischen Gleichheitssatz

FG München, Gerichtsbescheid vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 5 K 661/06

DRsp Nr. 2007/13367

Kindergeld für polnische Selbstständige nur bei Versicherungspflicht; Nichtgewährung von Differenzkindergeld verstößt nicht gegen europäischen Gleichheitssatz

1. Ein in Deutschland selbstständig tätiger polnischer Staatsangehöriger ist nur dann nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. b VO EWG 1408/71 kindergeldberechtigt, wenn er im Inland in einem gesonderten Alterssicherungssystem der Selbständigen versicherungs- oder beitragspflichtig oder in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.2. Die Nichtgewährung von Differenzkindergeld verstößt nicht gegen den europäischen Gleichheitssatz.

Normenkette:

EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h ; EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. b ;

Tatbestand:

I.