FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.01.2008
1 K 1387/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2 ;

Kindergeld für schwer behindertes Kind, das drei Stunden täglich arbeiten kann

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 1 K 1387/07

DRsp Nr. 2008/5032

Kindergeld für schwer behindertes Kind, das drei Stunden täglich arbeiten kann

Ein Kind, dessen Grad der Behinderung 100% mit den Merkzeichen G und aG beträgt, und das aufgrund seiner Behinderung von einer Pflegeorganisation gepflegt (gewaschen, angezogen) werden muss, ist auch dann aufgrund seiner Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und deshalb Arbeitslosengeld II erhält.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Zahlung von Kindergeld ab September 2005.

Der Kläger hat u.a. die Tochter D, geboren am 19. November 1982. D hat vom 1. September 2000 bis 31. August 2001 in der Verbandsgemeinde R als Vorpraktikantin im Kindergarten in M gearbeitet. Am 1. September 2001 hat sie sich arbeitslos gemeldet. Vom 24. Juni 2003 bis 23. Juni 2005 hat sie an einer Ausbildung zur IT-Systemkaufmann/-frau teilgenommen. Hierbei erfolgte die Unterkunft in einem Internat. Anschließend hat sie bis zum 12. August 2005 eine Umschulung besucht.

Seit Oktober 1999 ist D an Multipler Sklerose -MS- erkrankt. Sie hat seit dem 15. März 2001 einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkmalen G und aG.