Kindergeld für schwerbehindertes Kind; Anrechnung von Sozialhilfe zum notwendigen Lebensbedarf des Kindes; Kindergeld ab 1.1.1997 für ... M. geb. 24.3.63
FG München, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen 9 K 4317/98
DRsp Nr. 2002/13796
Kindergeld für schwerbehindertes Kind; Anrechnung von Sozialhilfe zum notwendigen Lebensbedarf des Kindes; Kindergeld ab 1.1.1997 für ... M. geb. 24.3.63
1. Der notwendige Lebensbedarf eines schwerbehinderten Kindes setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) in Höhe des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Bei Kindern, die nicht vollstationär untergebracht sind, bemisst sich der behinderungsbedingte Mehrbedarf -soweit kein Einzelnachweis erfolgt- in Anlehnung an den Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 3EStG.2. Sozialhilfeleistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt sind insoweit als Bezüge des Kindes anzurechnen, wie der Sozialhilfeträger von einer Rückforderung gegenüber den gesetzlich unterhaltspflichtigen abgesehen hat.
Streitig ist, ob das körperbehinderte Kind M. i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und für es deshalb ein Kindergeldanspruch besteht.
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