FG Niedersachsen - Urteil vom 27.06.2012
9 K 18/11
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 2;

Kindergeld für volljähriges behindertes Kind

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 9 K 18/11

DRsp Nr. 2012/20931

Kindergeld für volljähriges behindertes Kind

Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind setzt voraus, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres bzw. entspr. der Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 8 EStG vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Zur Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten. Bei der Prüfung der Ursächlichkeit zwischen Behinderung und der Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt können nur Behinderungen berücksichtigt werden, die bereits im Zeitpunkt der Vollendung des 27. bzw. 25. Lebensjahres vorgelegen haben. Später hinzugetretene Beeinträchtigungen bleiben unberücksichtigt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für ein behindertes Kind über das 27. Lebensjahr hinaus gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Kläger ist Vater des am 24. Juni 1966 geborenen Sohnes A.. Im April 2008 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm aufgrund einer bestehenden Schwerbehinderung des Kindes auch über das 27. Lebensjahr hinaus gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG Kindergeld für A. zu gewähren.