FG Niedersachsen - Urteil vom 10.09.2015
14 K 78/14
Normen:
EStG § 32 Abs. 4;

Kindergeld für Zeitsoldaten

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.09.2015 - Aktenzeichen 14 K 78/14

DRsp Nr. 2016/55

Kindergeld für Zeitsoldaten

Die Erwerbstätigkeit eines Kindes als Zeitsoldat steht dem Kindergeldanspruch der Eltern entgegen. Ein Soldat auf Zeit befindet sich nur dann in einer Berufsausbildung, wenn er nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet, sondern tatsächlich eine Ausbildung erhält. Entscheidend ist, ob im Vordergrund der Tätigkeit der Ausbildungscharakter steht. Die dienstpostenbezogene Fort- und Weiterbildung in Form sog. Verwendungslehrgänge ist nicht mehr Teil der Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Unteroffizier, wenn das Kind zuvor bereits die militärspezifisch geforderte Ausbildung sowie eine zivile Aus- und Weiterbildung absolviert hat und entspr. zeitnah zum Stabsunteroffizier befördert wurde.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger für die Monate Juli 2012 bis März 2014 Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn C hat.

Der Kläger ist der Vater des am 31. März 1989 geborenen Kindes C.

C trat am 1. Januar 2010 im Dienstgrad eines Schützen in die Bundeswehr ein und wurde für die Laufbahn der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes zugelassen. Gemäß der Verwendungsplanung vom 27. August 2009 hatte er sich für neun Jahre mit den Verwendungswünschen "Nachschubdienst 1" bzw. "Kraftfahrer C/D" verpflichtet.