FG München - Urteil vom 16.07.2013
5 K 1507/13
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 S. 3;

Kindergeld Gebiet der EU und des EWR

FG München, Urteil vom 16.07.2013 - Aktenzeichen 5 K 1507/13

DRsp Nr. 2013/21305

Kindergeld Gebiet der EU und des EWR

Kaliningrad bildet eine Exklave innerhalb der baltischen Staaten und gehört seit der Unabhängigkeit dieser Staaten zum Hoheitsgebiet der Russischen Föderation.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

I. Der Kläger (Kl.) wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld für September 2009 bis September 2010 und Mai 2011 bis September 2011 sowie gegen die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld von Oktober 2010 bis April 2011 und Oktober 2011 bis Juli 2012 für seine Tochter A, geboren am … 2002. Der Lebensmittelpunkt der Tochter sei im Haushalt des Kl. gewesen. Spätestens am 28. Mai 2012 habe er sie dort aufgenommen, was sich aus dem seiner Klage beigefügten Bescheid des Jobcenter E ergebe. Ferner wendet er sich dagegen, dass die Familienkasse (Beklagte – Bekl. –) das zurückgeforderte Kindergeld mit seinem laufenden Kindergeldanspruch ab Oktober 2012 verrechnet.

Demgegenüber hat die Bekl. im Bescheid vom 12. April 2013 und in der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2013 die Auffassung vertreten, das Kind halte sich erst ab dem