BFH - Beschluß vom 19.05.1999
VI B 259/98
Normen:
EStG § 64 Abs. 1, 2 § 68 Abs. 1 S. 1 § 70 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1331

Kindergeld; getrenntlebende Eltern; Änderung des ursprünglichen Kindergeldbescheides

BFH, Beschluß vom 19.05.1999 - Aktenzeichen VI B 259/98

DRsp Nr. 1999/8388

Kindergeld; getrenntlebende Eltern; Änderung des ursprünglichen Kindergeldbescheides

1. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Eltern trennen und das Kind anschließend nur bei einem Berechtigten im Haushalt lebt. 2. Wird das Kindergeld in einem solchen Falle an den nachrangig Berechtigten gezahlt, ist die Festsetzung des Kindergeldes vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben oder zu ändern. 3. Ist das Kindergeld im Rahmen einer Unterhaltsrechnung verrechnet, kann der Ausgleich nur über das zivilrechtliche Unterhaltsrecht erfolgen.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1, 2 § 68 Abs. 1 S. 1 § 70 Abs. 2 ;

Gründe: