FG Hamburg - Beschluss vom 10.01.2013
6 V 242/12
Normen:
EStG § 64;

Kindergeld: gleichwertige Aufnahme in zwei verschiedene Haushalte - Trennung der Eheleute

FG Hamburg, Beschluss vom 10.01.2013 - Aktenzeichen 6 V 242/12

DRsp Nr. 2013/5020

Kindergeld: gleichwertige Aufnahme in zwei verschiedene Haushalte - Trennung der Eheleute

1. Bei gleichwertiger Aufnahme in zwei verschiedene Haushalte ist primär auf die Berechtigtenbestimmung durch die beiden Berechtigten abzustellen. Diese kann insbesondere in dem Kindergeldantrag dadurch vorgenommen werden, dass der andere Ehegatte mit an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreibt. 2. Die Trennung der Eheleute berührt die Wirksamkeit der Bestimmung nicht. Eine Berechtigtenbestimmung im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG bleibt grundsätzlich wirksam, solange sie nicht von einem Berechtigten widerrufen wird. 3. Die Berechtigtenbestimmung kann grundsätzlich nicht rückwirkend widerrufen werden, es sei denn, das Kindergeld war für den zurückliegenden Zeitraum an den zuvor Berechtigten noch nicht ausgezahlt worden.

Normenkette:

EStG § 64;

Entscheidungsgründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner zu Recht die Kindergeldfestsetzung aufgehoben und Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2011 bis März 2011 in Höhe von 1.104 € zurückgefordert hat.