FG Düsseldorf - Urteil vom 26.02.2008
14 K 336/06 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 70 Abs. 4 ; AO § 89 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Kindergeld; Grenzbetragsberechnung; Bindungswirkung eines Aufhebungsbescheides; Auslegung des Regelungsgehalts; Gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge; Vertrauensschutz; Durchbrechung der Bestandskraft - Auslegung von öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen nach dem Empfängerhorizont

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2008 - Aktenzeichen 14 K 336/06 Kg

DRsp Nr. 2008/10085

Kindergeld; Grenzbetragsberechnung; Bindungswirkung eines Aufhebungsbescheides; Auslegung des Regelungsgehalts; Gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge; Vertrauensschutz; Durchbrechung der Bestandskraft - Auslegung von öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen nach dem Empfängerhorizont

1. Für die Auslegung eines Bescheides nach Maßgabe des objektiven Verständnishorizonts des Empfängers ist neben dem Tenor auf den materiellen Regelungsgehalt einschließlich der Begründung des Bescheides abzustellen. 2. Wird ein im Jahr 2002 ergangener Bescheid, mit dem die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung vom 01.01.2001 aufgehoben wird, damit begründet, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag im Kalenderjahr 2001 übersteigen, kann der Adressat den Bescheid dahin gehend verstehen, dass die Behörde die Kindergeldfestsetzung ausschließlich für das Jahr 2001 aufheben will. 3. Eine Bindungswirkung des Aufhebungsbescheides bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe kann in diesem Fall nicht angenommen werden.