FG Düsseldorf - Urteil vom 07.03.2008
14 K 2266/06 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 4 ; AO § 89 ; AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ; AO § 367 Abs. 2 ; FGO § 44 Abs. 2 ; BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 1 ;

Kindergeld; Grenzbetragsberechnung; Gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge; Durchbrechung der Bestandskraft; Bindungswirkung eines; Einspruchsentscheidung; Aufhebungsbescheid; Vertrauensschutz - Anspruch auf Zahlung von Kindergeld bei Unterschreitung des für das Kalenderjahr maßgeblichen Jahresgrenzbetrages

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2008 - Aktenzeichen 14 K 2266/06 Kg

DRsp Nr. 2008/16274

Kindergeld; Grenzbetragsberechnung; Gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge; Durchbrechung der Bestandskraft; Bindungswirkung eines; Einspruchsentscheidung; Aufhebungsbescheid; Vertrauensschutz - Anspruch auf Zahlung von Kindergeld bei Unterschreitung des für das Kalenderjahr maßgeblichen Jahresgrenzbetrages

1. Die Änderung der Normauslegung in Bezug auf die Berücksichtigung der Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Grenzbetragsberechnung durch die Entscheidung des BVerfG führt nicht zur Durchbrechung der Bestandskraft eines Aufhebungsbescheids. 2. Der Charakter eines solchen Aufhebungsbescheids als Prognoseentscheidung hinsichtlich der Grenzbetragsberechnung und die hiervon abhängige Korrekturmöglichkeit nach § 70 Abs. 4 EStG bezieht sich nur auf die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf eine mögliche spätere Änderung der rechtlichen Beurteilung. 3. Die Bindungswirkung eines durch Einspruchsentscheidung bestätigten Aufhebungsbescheides reicht bis zum Ablauf des Monats, in dem die Einspruchsentscheidung bekannt gegeben worden ist.