FG Hamburg - Beschluss vom 20.08.2007
1 K 118/07
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 74 Abs. 1 S. 3 ; EStG § 74 Abs. 1 S. 4 ; FGO § 102 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1963

Kindergeld: Grenzen der gerichtlichen Überprüfung einer Abzweigungsentscheidung

FG Hamburg, Beschluss vom 20.08.2007 - Aktenzeichen 1 K 118/07

DRsp Nr. 2007/19001

Kindergeld: Grenzen der gerichtlichen Überprüfung einer Abzweigungsentscheidung

1. Bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 EStG ist die Familienkasse zur ordnungsgemäßen und vollumfänglichen Ausübung des von der Norm eröffneten Rechtsfolgeermessens verpflichtet. 2. Stellen das Bundesverwaltungsamt, ausländische Behörden und der andere, mit den Kindern im EU-Ausland wohnhafte, Elternteil einen Antrag auf Abzweigung des vollen Kindergeldes an den anderen Elternteil und tragen alle gleich lautend - unter ergänzender Beifügung eines Urteils in Unterhaltssachen - vor, der Kindergeldberechtigte komme seiner Unterhaltspflicht seit langer Zeit nicht nach, so ist die Ermessensentscheidung einer vollständigen Abzweigung nicht fehlerhaft, wenn der Kindergeldberechtigte im Verwaltungsverfahren trotz wiederholter Aufforderung keinerlei Nachweise über von ihm behauptete, tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen erbringt. 3. Der gerichtlichen Überprüfung nach § 102 FGO unterliegt die behördlichen Ermessensentscheidung in der Gestalt, die sie in der letzten Verwaltungsinstanz, regelmäßig also durch die außergerichtlichen Rechtsbehelfsentscheidung, gefunden hat. Abzustellen ist daher auf die - der Behörde erkennbare - Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.