BFH - Beschluss vom 31.01.2007
III B 167/06
Normen:
AO § 155 Abs. 4 § 169 ; EStG § 31 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 865
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VI 174/2006

Kindergeld; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 31.01.2007 - Aktenzeichen III B 167/06

DRsp Nr. 2007/6160

Kindergeld; grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Es fehlt an der Grundsätzlichkeit einer Rechtsfrage, wenn sie sich ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und dem Sinngehalt des Gesetzes beantworten lässt.3. § 169 AO ist nach § 155 Abs. 4 AO sinngemäß auf die Festsetzung einer Steuervergütung anzuwenden; Kindergeld wird als Steuervergütung monatlich gezahlt.4. Für die Festsetzung des Kindergeldes als Steuervergütung gelten allein die Vorschriften der AO.

Normenkette:

AO § 155 Abs. 4 § 169 ; EStG § 31 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt für seinen im Jahr 1980 geborenen Sohn Kindergeld. Mit Bescheid vom 2. März 1998 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes ab März 1998 auf, weil der Sohn sein 18. Lebensjahr vollendet hatte und seine Einkünfte voraussichtlich den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag im Jahr 1998 von 12 360 DM (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der für das Jahr 1998 geltenden Fassung) überschritten. Der Bescheid wurde nicht angefochten.