1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob im Jahr 2008 der maßgebende Grenzbetrag für Einkünfte und Bezüge von 7.680 EUR überschritten war und der Klägerin daher kein Kindergeld zusteht.
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