FG München - Urteil vom 21.06.2012
5 K 3776/10
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1;

Kindergeld: Haushaltaufnahme bei Aufenthalt in mehreren Haushalten

FG München, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 5 K 3776/10

DRsp Nr. 2012/23429

Kindergeld: Haushaltaufnahme bei Aufenthalt in mehreren Haushalten

1. Wohnt das Kind an verschiedenen Orten, so ist es in denjenigen Haushalt aufgenommen, an dem es sich überwiegend aufhält und wo es seinen Lebensmittelpunkt hat. 2. Seinen Lebensmittelpunkt hat ein ein- bis dreijähriges Kind nach allgemeiner Lebenserfahrung dort, wo sich seine wesentlichen Bezugspersonen aufhalten. Auch für die Feststellung des Lebensmittelpunkts des Kindes kommt es demnach darauf an, bei welchen Bezugspersonen es sich im Streitzeitraum überwiegend aufgehalten hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Familienkasse Deggendorf (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergelds für das am 17. März 2007 geborene Kind der Klägerin A für den Zeitraum August 2008 bis März 2009 zu Recht aufgehoben und das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld zu Recht zurückgefordert hat.

Die Klägerin wohnt in München. Der beigeladene Vater des Kindes lebt in einem auch von seinen Eltern bewohnten Haus in Germering.

Gemäß Bewilligung vom April 2007 bezog die Klägerin für das Kind Kindergeld. Das Kind besucht von Montag bis Freitag ganztags eine Kinderkrippe.