FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 30.01.2008
5 K 501/07
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 7 ;

Kindergeld; Haushaltszugehörigkeit; Aufenthalt; Stiefkind - Kindergeld für eine in Polen lebende Stieftochter

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 5 K 501/07

DRsp Nr. 2008/10102

Kindergeld; Haushaltszugehörigkeit; Aufenthalt; Stiefkind - Kindergeld für eine in Polen lebende Stieftochter

Für die in Polen lebende Stieftochter, die nicht in den Haushalt des Antragstellers aufgenommen worden ist, besteht kein Anspruch auf Kindergeld.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Deutscher, wohnt in Deutschland und bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Nachdem er eine polnische Staatsangehörige, die mit ihrer Tochter weiterhin in Polen lebt, geheiratet hatte, beantragte er für seine Stieftochter Kindergeld. Die Beklagte, die Familienkasse lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.12.2006 ab, da die in Polen lebende Stieftochter nicht in den Haushalt des Klägers aufgenommen sei, wie von § 63 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gefordert.

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Die Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 29.01.2007 als unbegründet zurück.

Mit der nunmehr erhobenen Klage beansprucht der Kläger weiterhin Kindergeld für seine Stieftochter. Hierbei räumt er ausdrücklich ein, dass diese nicht in seinem Haushalt, sondern in Polen im Haushalt seiner Ehefrau aufgenommen sei. Dies sei aber nach "EU-Recht" unschädlich, weil der Kläger die Stieftochter finanziell unterstütze.

Der Kläger beantragt,