BFH - Beschluß vom 05.04.2001
VI B 175/00
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 1 ;

Kindergeld; Haushaltszugehörigkeit des Kindes; Leben bei den Großeltern

BFH, Beschluß vom 05.04.2001 - Aktenzeichen VI B 175/00

DRsp Nr. 2001/10615

Kindergeld; Haushaltszugehörigkeit des Kindes; Leben bei den Großeltern

Welchem Elternteil das Kindergeld bevorrechtigt zusteht, wenn die Kindesmutter die bisherige Familienwohnung mit dem Kind nicht endgültig verlässt, sondern - ohne Anmietung einer eigenen Wohnung - vorübergehend zu ihren Eltern zieht, ist noch nicht abschließend entschieden.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) bezog für seine Tochter (T) bis Juli 1999 Kindergeld. Nachdem die Mutter der T mit Antrag vom 22. Juli 1999 das Kindergeld mit der Begründung für sich forderte, sie habe sich vom Antragsteller am 1. April 1998 getrennt und die T lebe seither in ihrem Haushalt, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung dem Antragsteller gegenüber mit Bescheid vom 23. Juli 1999 ab April 1998 auf und forderte das für April 1998 bis Juli 1999 bezahlte Kindergeld zu

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