FG Düsseldorf - Beschluss vom 16.10.2006
10 K 5832/04 Kg
Normen:
AO § 155 Abs. 4 § 174 Abs. 4 § 174 Abs. 5 ; EStG § 31 Satz 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 652

Kindergeld; Haushaltszugehörigkeit; Widerstreitende Festsetzung; Beiladung; Elternteil; Änderung der Festsetzung; Sinn und Zweck; Ausfall; Erstattungsanspruch - Keine Beiladung des getrennt lebenden Ehepartners im ersten Verfahren zur Festsetzung von Kindergeld

FG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2006 - Aktenzeichen 10 K 5832/04 Kg

DRsp Nr. 2007/9097

Kindergeld; Haushaltszugehörigkeit; Widerstreitende Festsetzung; Beiladung; Elternteil; Änderung der Festsetzung; Sinn und Zweck; Ausfall; Erstattungsanspruch - Keine Beiladung des getrennt lebenden Ehepartners im ersten Verfahren zur Festsetzung von Kindergeld

1. Wird die Kindergeldfestsetzung wegen irriger Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit des Kindes aufgehoben, kann die Gefahr einer "widerstreitenden Steuerfestsetzung" nur im Fall einer dem anderen Elternteil gegenüber bereits erfolgten Festsetzung bestehen. 2. Andernfalls rechtfertigt auch die Gefahr eines Ausfalls von Erstattungsansprüchen der Familienkasse keine Beiladung des anderen Elternteils nach § 174 Abs. 5 AO. 3. Hat die Klage gegen den Aufhebungsbescheid Erfolg, so kann der obsiegende Kläger in einem sich anschließenden Rechtsbehelfsverfahren des anderen Elternteils gegen die Ablehnung der Kindergeldgewährung beigeladen werden.

Normenkette:

AO § 155 Abs. 4 § 174 Abs. 4 § 174 Abs. 5 ; EStG § 31 Satz 3 ;

Tatbestand:

I.

Strittig ist, ob das am 19. April 2002 geborene Kind "D" der Klägerin in der Zeit von Januar bis November 2003 in den Haushalt der Klägerin oder den des Vaters des Kindes aufgenommen war.