FG Hessen - Urteil vom 27.07.1999
3K 658/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ;

Kindergeld; Höchstbetrag; Einkünfte und Bezüge; Sonderzahlung; Urlaubsgeld; Weihnachtsgeld - Einkünfte und Bezüge des Kindes bei

FG Hessen, Urteil vom 27.07.1999 - Aktenzeichen 3K 658/99

DRsp Nr. 2001/1867

Kindergeld; Höchstbetrag; Einkünfte und Bezüge; Sonderzahlung; Urlaubsgeld; Weihnachtsgeld - Einkünfte und Bezüge des Kindes bei

Bei der Ermittlung der zum Unterhalt und zur Berufsausbildung geeigneten Einkünfte des Kindes sind die gesamten Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr zusammenzurechnen unabhängig davon, ob es sich um regelmäßige Zahlungen oder um Sonderzahlungen handelt. Wenn der Höchstbetrag der zulässigen Einkünfte und Bezüge des Kindes erst durch die Zahlung von Sonderleistungen (z.B.: Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) überschritten wird, rechtfertigt dies nicht den Höchstbetrag anteilig auf 12 Kalendermonate zu verteilen und nur in den Monaten den Kindergeldanspruch zu versagen, in denen die tatsächlich gezahlte Vergütung 1/12 des anteiligen jährlichen Höchstbetrages überschreitet. Der Umstand, daß bereits bei geringfügig über dem Grenzwert liegenden Einkünften und Bezügen der Kindergeldanspruch in voller Höhe zu versagen ist, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Norm (§ 32 Abs. 4 Satz 1 EStG). Eine Veränderung in der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes während des Kalenderjahres, die zur Überschreitung der Jahresobergrenze führt, ist ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand: