BFH - Beschluß vom 22.01.1999
VI B 293/98
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 921

Kindergeld; Höchstgrenze gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

BFH, Beschluß vom 22.01.1999 - Aktenzeichen VI B 293/98

DRsp Nr. 1999/3668

Kindergeld; Höchstgrenze gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind neben den Bezügen auch die Einkünfte eines Kindes anzusetzen. 2. Hierbei können sich vorweggenommene WK zur Erlangung eines Arbeitsverhältnisses als negative Einkünfte auswirken und damit zur Unterschreitung der Einkünfte/Bezüge-Grenze führen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) erhielt Kindergeld für ihren 1974 geborenen Sohn A. Dieser hat 1994 das Abitur abgelegt und sucht seitdem eine Ausbildungsstelle. Seit Januar 1998 erhält der Sohn Sozialhilfe in Höhe von monatlich 1 076,93 DM. Die Familienkasse hob mit Wirkung ab 1. Januar 1998 gegenüber der Antragstellerin den Kindergeldbescheid für den Sohn A auf, weil dessen Sozialhilfebezüge den Höchstbetrag von 12 360 DM gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) übersteigen.

Hiergegen hat die Antragstellerin nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben, die bei dem Finanzgericht (FG) noch anhängig ist. Mit der Klage macht die Antragstellerin geltend, daß die Bezüge um vorweggenommene Werbungskosten des Sohnes für Bewerbungsschreiben und -fahrten in Höhe von monatlich 105 DM zu kürzen seien, so daß der Höchstbetrag nicht überschritten werde.