FG München - Urteil vom 25.04.2013
5 K 3503/11
Normen:
EStG a.F. § 32 Abs. 4 S. 2; EStG a.F. § 68 Abs. 1 S. 1; EStG a.F. § 68 Abs. 1 S. 2;

Kindergeld Jahresgrenzbetrag der Einkünfte und Bezüge

FG München, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 5 K 3503/11

DRsp Nr. 2013/24730

Kindergeld Jahresgrenzbetrag der Einkünfte und Bezüge

1. Den Einkommensteuerbescheiden des Kindes kommt für die Festsetzung des Kindergelds keine Bindungswirkung zu. 2.Die Familienkasse und nachfolgend das FG haben die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes selbstständig und ohne Bindung an den Inhalt der für das Kind ergangenen Einkommensteuerbescheide zu ermitteln. 3. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 (BGBl I 2011, 2131) ist der Jahresgrenzbetrag und damit die Ermittlung der Höhe der Einkünfte und Bezüge für volljährige Kinder in § 32 Abs. 4 S. 2 bis 10 erst ab 1.1.2012 weggefallen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

EStG a.F. § 32 Abs. 4 S. 2; EStG a.F. § 68 Abs. 1 S. 1; EStG a.F. § 68 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.