BFH - Urteil vom 15.03.2007
III R 25/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1481
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 31.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4491/03

Kindergeld; Jahresgrenzbetrag; Insolvenzgeld

BFH, Urteil vom 15.03.2007 - Aktenzeichen III R 25/06

DRsp Nr. 2007/11381

Kindergeld; Jahresgrenzbetrag; Insolvenzgeld

1. Bei Ermittlung der Einkünfte und Bezüge i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind sämtliche Zu- und Abflüsse in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie anfallen. 2. Das gilt auch für Insolvenzgeld, das aufgrund einer beruflichen Tätigkeit im Vorjahr angefallen ist, jedoch erst im Januar des Folgejahres ausgezahlt wird.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für ihre im August 1982 geborene Tochter T im Hinblick auf die Höhe ihrer Einkünfte/Bezüge im Jahr 2002 ein Kindergeldanspruch zusteht.

T legte im Sommer 2001 das Abitur ab, wartete im Kalenderjahr 2002 von Januar bis September zunächst auf einen Studienplatz und studierte dann ab Oktober 2002. Während der Wartezeit war sie von Januar bis März 2002 erwerbstätig. Ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei einer Telekommunikationsfirma betrugen für diese drei Monate insgesamt 7 671 EUR. Außerdem erhielt T am 29. Januar 2002 Insolvenzgeld in Höhe von 2 333,35 EUR für Tätigkeiten in der Zeit vom 1. September 2001 bis 15. November 2001. Während ihres Studiums bezog T BAföG -Zuschüsse in Höhe von insgesamt 795 EUR. Insgesamt betrug das Einkommen danach 10 799,35 EUR.