I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) lebt seit November 1994 von ihrem Ehemann getrennt und ist seit dem 31. Mai 1996 von ihm geschieden. Die beiden im Jahre 1992 geborenen gemeinsamen Kinder leben in ihrem Haushalt. Die Klägerin beantragte am 27. Dezember 1995 Kindergeld für ihre beiden Kinder. Das schweizerische Bundesamt für Sozialversicherung teilte dem Beklagten und Revisionskläger (Beklagter) mit, der Vater der Kinder sei seit dem April 1995 in der Schweiz beschäftigt und erhalte dort Zulagen gemäß der Kinderzulagenregelung des Kantons Zürich von 150 sfr pro Kind und Monat.
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