FG München - Urteil vom 24.05.2012
10 K 1133/11
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 3; AO § 8; AO § 9;

Kindergeld kein inländischer Wohnsitz des Kindes, wenn Auslandsaufenthalt auf mehr als ein Jahr angelegt

FG München, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 10 K 1133/11

DRsp Nr. 2012/21351

Kindergeld kein inländischer Wohnsitz des Kindes, wenn Auslandsaufenthalt auf mehr als ein Jahr angelegt

1. Ein inländischer Wohnsitz des Kindes besteht bei auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten regelmäßig nicht mehr fort. 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das Kind ohne Unterbrechung im Ausland aufgehalten hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 3; AO § 8; AO § 9;

Gründe

Es ist streitig, ob die Tochter des Klägers einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

I.

Der Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist der Vater des Kindes D (D, geboren 2003 in A.). Er ist mit einer kubanischen Staatsangehörigen verheiratet. Er erhielt für D Kindergeld seit Dezember 2003 ausbezahlt.

D besuchte bis zum 30. Juni 2009 den Kindergarten der XY, B-Str. 28 in A.. Der Kläger, seine Ehefrau und D zogen Ende Juni 2009 aus der gemeinsamen Wohnung in der C-Str. 4 in A. in das Haus des Klägers in der D-Str. 14 in E. um, das sie bis dahin nur an den Wochenenden bewohnt hatten. Die Abmeldung des Wohnsitzes des Klägers, seiner Ehefrau und D in A. erfolgte mit Wirkung zum 20. Juli 2009. Seit September 2009 ist die Wohnung in der C-Str. 4 in A. vermietet.