FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.03.2013
10 K 10353/08
Normen:
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; BGB § 1615l;
Fundstellen:
DStR 2013, 8

Kindergeld kein Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem Vater seines eigenen Kindes bei gemeinschaftlicher Kinderbetreuung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen 10 K 10353/08

DRsp Nr. 2013/6978

Kindergeld kein Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem Vater seines eigenen Kindes bei gemeinschaftlicher Kinderbetreuung

1. § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB lässt sich keine pauschale dreijährige Unterhaltspflicht des Kindesvaters gegenüber der das gemeinsame Kind betreuenden Mutter entnehmen. Maßgeblich für den Unterhaltsanspruch der Mutter ist vielmehr, dass das Kind in den ersten drei Lebensjahren tatsächlich in den Genuss der persönlichen Betreuung durch die Kindesmutter kommt. 2. Im Falle einer gemeinschaftlichen Kinderbetreuung durch die nicht miteinander verheirateten Kindeseltern sieht das Gesetz keine gegenseitige Unterhaltsverpflichtung vor. 3. Im Rahmen der eigenen Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen Kindes ist kein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater seines eigenen Kindes (Enkelkind des Kindergeldberechtigten) anzusetzen, wenn es das Kind nicht allein, sondern mit dem Kindesvater gemeinschaftlich betreut hat.

Der Bescheid vom 12. Juni 2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 8. August 2008 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.