FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.03.2013
4 K 4004/13
Normen:
EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 2; BGB § 1615l;

Kindergeld kein Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber dem Vater des eigenen Kindes nach § 1615l BGB bei fehlender Erwerbstätigkeit wegen Fortsetzung des Hochschulstudiums

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 4 K 4004/13 - Aktenzeichen 4 K 4219/07

DRsp Nr. 2014/2406

Kindergeld kein Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber dem Vater des eigenen Kindes nach § 1615l BGB bei fehlender Erwerbstätigkeit wegen Fortsetzung des Hochschulstudiums

In die beim Kindergeldanspruch für ein studierendes, nicht verheiratetes, aber mit dem Vater ihres eigenen Kindes zusammenlebendes Kind zu beachtende Jahresgrenzbetragsberechnung gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ist ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindsvater gem. § 1615l BGB nicht einzubeziehen, wenn ein solcher nicht besteht, nach dem die Tochter aufgrund der intensiv und konsequent betriebenen Fortsetzung des Studiums nach Ablauf des Mutterschutzes nicht die vollzeitliche Kindesbetreuung übernimmt und somit aufgrund des Studiums und nicht wegen der Kinderpflege an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.

Der Bescheid vom 19. Oktober 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. November 2008 wird aufgehoben. Ferner wird die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 09. November 2006 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 04. November 2008 verpflichtet, Kindergeld auch für die Monate November und Dezember 2006 festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.