BFH - Beschluss vom 19.02.2007
III B 195/05
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1114
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 151/02

Kindergeld: keine Aufhebung von bestandskräftigen Bescheiden

BFH, Beschluss vom 19.02.2007 - Aktenzeichen III B 195/05

DRsp Nr. 2007/6487

Kindergeld: keine Aufhebung von bestandskräftigen Bescheiden

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein bestandskräftiger Bescheid, mit dem die FK die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgelehnt hat, nicht aufgrund der Entscheidung des BVerfG in BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 aufgehoben oder geändert werden kann. Nämliches gilt für Bescheide, mit welchen die FK die Kindergeldfestsetzung für ein abgelaufenes Kalenderjahr rückwirkend aufgehoben hat.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Kindergeld für die Kinder A und B ab Juli 1997 bis Januar 2001 zusteht.

Der Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger. Seine Kinder, geboren 1981 und 1987, lebten im Haushalt des Klägers. In der Zeit vom 14. März 1996 bis 18. März 1998 sowie vom 7. April 1998 bis 9. November 2000 war der Kläger als ... beschäftigt. In der Zeit vom 20. März 1998 bis 6. April 1998 bezog er Arbeitslosengeld. Ab dem 1. September 2000 war er berufsunfähig. Seit dem 13. Oktober 2000 bezieht er Krankengeld.