FG Hamburg - Urteil vom 25.07.2008
3 K 107/08
Normen:
GG Art. 3 ; BVerfGG § 79 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 62 ; EStG § 63 ; EStG § 70 Abs. 4 ;

Kindergeld: Keine Durchbrechung der Bestandskraft wegen BVerfG 2 BvR 167/02 -

FG Hamburg, Urteil vom 25.07.2008 - Aktenzeichen 3 K 107/08

DRsp Nr. 2008/18995

Kindergeld: Keine Durchbrechung der Bestandskraft wegen BVerfG 2 BvR 167/02 -

Haben die prognostizierten Einkünfte und Bezüge des Kindes bei Abzug der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge innerhalb des Jahresgrenzbetrags gelegen und führen nachträgliche Erkenntnisse über die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge allein nicht dazu, dass der Grenzbetrag unterschritten wird, kommt die Aufhebung eines bestandskräftigen Bescheids nach § 70 Abs. 4 EStG nicht in Betracht.

Normenkette:

GG Art. 3 ; BVerfGG § 79 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 62 ; EStG § 63 ; EStG § 70 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten sich darüber, ob für die Zeit von Januar 2003 bis Juni 2004, für die mit bestandskräftigem Bescheid ein Kindergeldantrag wegen Überschreitens des Jahresgrenzbetrags gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgelehnt worden ist, nunmehr Kindergeld im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Januar 2005 über die Abzugsfähigkeit von Sozialversicherungsbeiträgen zu gewähren ist.