BFH - Urteil vom 15.03.2007
III R 37/06
Normen:
EStG § 70 Abs. 4, § 32 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1483
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1105/04

Kindergeld: keine Korrektur bestandskräftiger Bescheide

BFH, Urteil vom 15.03.2007 - Aktenzeichen III R 37/06

DRsp Nr. 2007/11382

Kindergeld: keine Korrektur bestandskräftiger Bescheide

Die Korrektur eines während des Kalenderjahres ergangenen bestandskräftigen Kindergeldbescheides nach § 70 Abs. 4 EStG kommt nicht in Betracht, wenn der maßgebliche Jahresgrenzbetrag unterschritten wird, weil sich hinsichtlich der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge des Kindes die Rechtsauffassung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geändert hat.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 4, § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat einen im Jahr 1981 geborenen Sohn, der sich seit dem 1. September 1999 in Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker befand.

Mit Bescheid vom 21. Mai 2002 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn ab Januar 2002 auf, da dessen Einkünfte und Bezüge voraussichtlich den Jahresgrenzbetrag im Jahr 2002 von 7 188 EUR (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung -- EStG --) überschritten. Der Bescheid wurde nicht angefochten.