BFH - Urteil vom 15.03.2007
III R 51/06
Normen:
EStG § 70 Abs. 4, § 32 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1484
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1053/06

Kindergeld: keine Korrektur bestandskräftiger Bescheide

BFH, Urteil vom 15.03.2007 - Aktenzeichen III R 51/06

DRsp Nr. 2007/11384

Kindergeld: keine Korrektur bestandskräftiger Bescheide

Die Korrektur eines während des Kalenderjahres ergangenen bestandskräftigen Kindergeldbescheides nach § 70 Abs. 4 EStG kommt nicht in Betracht, wenn der maßgebliche Jahresgrenzbetrag unterschritten wird, weil sich hinsichtlich der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge des Kindes die Rechtsauffassung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geändert hat.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 4, § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat eine im Jahr 1982 geborene Tochter, die sich vom 1. September 2002 bis 24. Januar 2005 in Ausbildung zur Industriekauffrau befand.

Mit Bescheid vom 7. April 2004 lehnte die Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) den Antrag der Klägerin auf Kindergeld für das Jahr 2004 ab, da die voraussichtlichen Einkünfte und Bezüge der Tochter nach den Berechnungen der Familienkasse den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag im Jahr 2004 von 7 680 EUR (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der für das Jahr 2004 geltenden Fassung) überschritten. Der Bescheid wurde nicht angefochten.