I. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12.11.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.06.2013 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für ihre Tochter X für den Zeitraum August 2012 bis Juni 2013 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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