FG Sachsen - Urteil vom 18.07.2014
6 K 660/12 (Kg)
Normen:
EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 2; EStG § 67 S. 1; EStG § 31 S. 3; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Kindergeld keine rückwirkende Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 2 EStG Änderung der Berechtigtenbestimmung nach vorheriger Aufhebung und Rückzahlung des Kindergelds

FG Sachsen, Urteil vom 18.07.2014 - Aktenzeichen 6 K 660/12 (Kg)

DRsp Nr. 2015/11147

Kindergeld keine rückwirkende Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 2 EStG Änderung der Berechtigtenbestimmung nach vorheriger Aufhebung und Rückzahlung des Kindergelds

1. Eine Änderung der Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 2 EStG ist grundsätzlich nur für die Zukunft möglich. 2. Ist mit der durch die Familienkasse bewirkten Aufhebung der Festsetzung, Rückforderung und der entsprechenden Rückzahlung des Kindergeldes durch die Ehefrau das Kindergeld für einen zurückliegenden Zeitraum nicht mehr geregelt und ist der Kindergeldanspruch noch nicht verjährt, kann der rückwirkenden Antragstellung des Ehemanns nicht eine bereits erfolgte Berechtigtenbestimmung entgegengehalten werden.

1. Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 7. Juli 2009 und deren Einspruchsentscheidung vom 27. März 2012 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für sein Kind J. in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum Dezember 2007 bis Juni 2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 2; EStG § 67 S. 1; EStG § 31 S. 3; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand